Verletzung der Sicherheitsaufklärung

Ein weiterer möglicher Behandlungsfehler ist die Verletzung der Sicherheitsaufklärung. Nach § 630c Abs. 2 S. 1 BGB gelten auch die Nichtaufklärung über Nebenwirkung von Arzneimitteln wie Beispielsweise die Nichtdarlegung einer möglichen Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme des Medikamentes sowie das Unterbleiben von Handlungs- und Verhaltensweisen nach Operationen als Behandlungsfehler. 

Die Verpflichtung zur Sicherheitsaufklärung soll den Behandlungserfolg sicherstellen durch die Erteilung von Warn- und Verhaltenshinweisen. 

Die Pflicht zur Sicherungsaufklärung wird grundsätzlich erst nach der Vornahme eines medizinischen Eingriffs oder einer Behandlungsmaßnahme relevant. Mithin unterscheidet sich diese Aufklärungsart von allen anderen, die bereits vor der medizinischen Maßnahme relevant werden.

Die Sicherheitsaufklärung dient also nicht nur dazu, den Patienten vor einem Eingriff über diesen zu informieren, sondern Ziel ist hier zudem, den Erfolg einer medizinischen Behandlung durch begleitende Maßnahmen, wie beispielsweise die Einnahme von Medikamenten und Verhaltensmaßregeln sicherzustellen.

Therapeutisch ist der Arzt auch verpflichtet, Hinweise zu den Erfolgs- und Misserfolgschancen oder zu den Folgen des Eingriffs zu geben. Begründet wird dies damit, dass der Patient erst, wenn er den Nutzen des Eingriffs und den Wahrscheinlichkeitsgrad kennt, mit dem dieser Nutzen eintreten wird, in der Lage ist, den Nutzen und die Risiken des Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Dem Patienten muss deshalb mitgeteilt werden, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad die Operation erfolgreich sein kann. Auch über etwaige dauerhafte Folgen des Eingriffs ist der Patient zu belehren.

Ebenfalls hat der behandelnde Arzt dem Patienten die Dringlichkeit des Eingriffs nahezulegen. Folglich hat dieser dem Patienten also sowohl das Für und als auch das Wider des Eingriffs zu vermitteln. 

Verweigert ein Patient trotz entsprechender therapeutischer Aufklärung eine zur Feststellung der Frage dringend erforderliche Untersuchung, ob er sich in der akuten Gefahr befindet, so hat die Behandlungsseite schon aus eigenem Interesse diese Verweigerung in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren.

Versäumnisse bei dieser Sicherheitsaufklärung werden, soweit diese sich nicht mit der Behandlungs- und Risikoaufklärung überschneiden, als Verletzung von Nebenpflichten der ärztlichen Behandlung eingestuft. Somit stellt eine Verletzung einen Behandlungsfehler dar.