Rechtsmittel bei Verletzung

Sobald ein Behandlungsfehler vorliegt, stellt sich die Fragen nach einem Rechtsmittel. 

Der Verletzte kann gegen den handelnden Arzt oder den Krankenhausträger Schadensersatz zur Kompensation materieller Schäden und Schmerzensgeld zum Ausgleich immaterieller Schäden geltend machen. Diese Ansprüche können zunächst außergerichtlich und soweit keine Einigung erzielt wird, vor den zivilrechtlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich immaterieller Schäden. Dies bedeutet, dass neben körperlichen Schäden mit einer Schmerzensgeldzahlung all das wieder gut gemacht werden soll, was dem Geschädigten widerfahren ist. Dazu gehören auch Unwohlgefühle oder seelische Belastungen, die mit der Verletzung zusammenfallen.

Die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere werden folgende Faktoren mit einbezogen: 

  • Die Intensität der Schmerzen, 
  • eine mögliche Arbeitsunfähigkeit, 
  • die Eingriffsintensität, 
  • die Anzahl der Reha Maßnahmen und Krankenhausaufenthalte sowie 
  • das Vorliegen möglicher Folgeschäden. 

Unter Schadensersatz wird der Ausgleich eines Schadens verstanden. Die genaue Bezifferung des Schadensersatzes wird anhand des Zustandes des Rechtsguts vor dem schädigenden Ereignis mit jenem hinterher verglichen. Der sich daraus ergebende Unterschied ist dann der Schaden, welcher zu ersetzen ist. 

Für den betroffenen Patienten sind Gesundheitsschäden, Mehrbedarfsschäden, Erwerbsschäden sowie Haushaltsführungsschäden ersetzbar. 

Die Ansprüche können außergerichtlich oder vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche im Medizinrecht. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Jedoch kann diese Frist verlängert werden, sollte der Schadensverursacher in dieser Zeit nicht feststellbar sein. 

Zu beachten ist außerdem, dass eine Strafanzeige oftmals der falsche Weg ist. In Folge einer Strafanzeige beginnen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Ermittlungen ist die Sache häufig für längere Zeit behindert oder gar blockiert. Werden Ärzte als Beschuldigte in einem Strafverfahren geführt, dürfen diese die Aussage verweigern und können Unterlagen zurückhalten. Folglich werden die Möglichkeiten der Patienten und ihrer Anwälte dadurch stark eingeschränkt.