In Folge eines Behandlungsfehlers treffen den Schädiger verschiedene Pflichten.
Nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB gilt, sobald für den Behandelnden Umstände erkennbar sind, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Folglich besteht nach dieser Norm eine Pflicht zum Geständnis über Behandlungsfehler.
In § 630g Abs. 2 BGB wird geregelt, dass der Arzt dem Patienten auch elektronische Abschriften von der Patientenakte gewähren muss. Aufgrund des Wortes „auch“ können zudem Kopien der Dokumente in Textform sowie maschinenlesbare Datenkopien oder Dateien von in elektronischer Form bestehenden Aufzeichnungen verlangt werden. Die Kosten hierfür hat der Patient zu tragen.
Vor einer Einwilligung des Patienten in eine Maßnahme muss der Arzt gem. § 630e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB diesen aufklären. Insbesondere gilt die Aufklärungspflicht für Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen und wird gegebenenfalls durch Schriftstücke unterstützt.