Die Beweislast im Zivilprozessrecht wird in objektive und subjektive Beweislast unterteilt.
Mit der subjektiven Beweislast wird im Zivilprozess die Frage, ob der Kläger oder der Beklagte den Beweis anbieten muss, bezeichnet. Im Grundsatz trägt nach dem Beibringungsgrundsatz jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Normen. Gemäß dem Verfahrensprinzip bedeutet dies für die Beweislast, jede Partei muss, wenn sie etwas behauptet, auch in der Lage sein, dies darzulegen und die Behauptung zu beweisen.
Aufgrund der objektiven Beweislast wird festgelegt, welche Partei was beweisen muss und damit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt.
Jedoch wird zum in einigen Ausnahmefällen der Grundsatz, dass die anspruchstellende Partei alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorbringen muss, zum Schutzes einer Partei gebrochen. Im BGB und in anderen Gesetzen sind einzelne Vorschriften zu finden, welche eine Durchbrechung des Grundsatzes normieren. Auch die Rechtsprechung ordnet für bestimmte Fallkonstellationen eine Art Beweislastumkehr an. Infolge der Durchbrechung hat die andere Partei den Gegenbeweis zu erbringen.
Auch bei Behandlungsfehlern ist eine solche Beweislastregelung im Gesetz nach § 630h BGB vorgesehen.
Im Grundsatz hat, wer Schadenersatzansprüche gegen seinen behandelnden Arzt geltend machen will, zu beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, dass eine körperliche Beeinträchtigung bei ihm, also dem Patienten eingetreten ist und gerade dieser Behandlungsfehler ursächlich für die eingetretene Beeinträchtigung gewesen ist.
Jedoch fällt eine solche Beweiserbringung häufig schwer, weshalb eine Beweislastumkehr in einigen Fällen vorgesehen ist.
Sobald der Patient dem Arzt einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann, kehrt sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für die gesundheitliche Beeinträchtigung um. Ein grober Behandlungsfehler liegt im Regelfall vor, wenn ein anderer objektiver Arzt beim Betrachten der Behandlung von einem eindeutigen, unverständlichen Fehler ausgeht. Als ein Beispiel für einen groben Behandlungsfehler ist das Nichterkennen eines unmittelbar bevorstehenden Herzinfarktes trotz Veränderungen im EKG und Klagen des Patienten über „enormen Druck in der Brust“ zu nennen.
Eine Umkehr der Beweislast kann sich auch aus einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des Arztes ergeben. Macht der Patient einen Behandlungsfehler geltend und ist die ärztliche Dokumentation lückenhaft oder unzulänglich, so wirkt sich dies zulasten des Arztes aus. Dieser kann dann in einem Prozess nicht nachweisen, dass er bestimmte Maßnahmen tatsächlich durchgeführt hat.
Zudem trifft den Arzt die Beweislast bei Aufklärungsfehlern. Im Streitfall muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten rechtzeitig und umfassend über den Verlauf und die Risiken aufgeklärt hat. Erfolgt der Beweis durch den Arzt nicht, so gilt zugunsten des Patienten die Aufklärung als nicht geschehen.