Rechte des Geschädigten

Im Falle eines Behandlungsfehlers und somit einer Schädigung verfügt der geschädigte Patient über zwei primäre Möglichkeiten.

  • Schadensersatz 

Zum einen kann der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Hiermit wird ein entstandener Schaden ausgeglichen. 

  • Schmerzensgeld 

Als zweite Möglichkeit kommt das Schmerzensgeld in Betracht, wodurch immaterielle Schäden ausgeglichen werden. 

Diese Ansprüche sind gegen den behandelnden Arzt oder gegen den Krankenhausträger geltend zu machen. 

Um die nötigen Beweismittel zu erlangen, hat der Patient das Recht, von dem Arzt Einsicht in die Patientenakte zu verlangen. Hierzu ist der Arzt verpflichtet. Dieser muss dem Patienten gegebenenfalls zudem eine elektronische Abschrift der Patientenakte überlassen. Jedoch trägt der Patient hierfür dabei die anfallenden Kosten. 

Darüber hinaus besteht für den Geschädigten das Recht auf eine kostenfreie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Dieser Schiedsspruch ist jedoch für keine der beiden Seiten bindend, wird aber von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte häufig akzeptiert.

Zudem besteht auch immer das Recht einer verletzten Person, ein strafrechtliches Verfahren gegen den Arzt einleiten zu lassen.