Die Unterstützungsleistung bei einem Behandlungsschaden ist abhängig von der Krankenkasse. Gesetzlich sind die Kassen allerdings nach § 66 SGB V nur bedingt verpflichtet, den Versicherten in solchen Situationen zu helfen.
Voraussetzung für die Unterstützung ist jedoch im Regelfall, dass der Behandlungsfehler bei der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse eingetreten ist. Dies ist abzulehnen, wenn die Leistung von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht worden ist. Erbringt ein anderer Sozialleistungsträger die Leistung, sind die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Krankenkassen eher gering. Die Krankenkasse unterstützt Versicherte bei Behandlungsfehlern aufgrund einer Ermessensentscheidung.
Diese Ermessensentscheidung spricht den Krankenkassen ein eingeschränktes Ermessen zu. Der Versicherte ist bei Behandlungsfehlern zu unterstützen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Die Krankenkasse führt weder den Prozess für den Versicherten noch beteiligt sie sich an den Kosten für einen solchen.
Die Unterstützung erfolgt in anderer Form. Vorrangig bieten die Krankenkassen eine Beratung an, diese fordern Behandlungsunterlagen auf den Wunsch des Patienten an, lassen eine medizinische Bewertung anhand eines Gutachtens erstellen und/oder prüfen ein solches Gutachten.
Weitere Formen der Unterstützung können unter anderem folgende sein:
- Die Prüfung vorgelegter Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, welche durch den Patienten eingereicht wurden.
- Die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V.
- Eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen.
- Die Krankenkassen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
- Psychosoziale Unterstützung.