Erhebt oder sichert ein Arzt die medizinischen Befunde nicht rechtzeitig, wird gem. § 630 Abs. 5 BGB von einem Befunderhebungsfehler gesprochen. Der Arzt hat aufgrund sorgfaltswidrigen Unterlassens von weiteren Untersuchungen infolge der Verdachtsdiagnose dem Patienten geschadet.
Bei dem Befunderhebungsfehler wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Fehler differenziert. Die Unterscheidung der Begrifflichkeiten wirkt sich auf die Beweislast (siehe unten) aus.
Ein Befunderhebungsfehler ist qualifiziert, wenn der nicht rechtzeitig erhobene bzw. gesicherte Befund mit Wahrscheinlichkeit von einem ordnungsgemäß arbeitenden Facharzt aus objektiver Sicht erhoben worden wäre und der Arzt dann sofort mit einer angemessenen Maßnahme hätte reagieren müssen. Das Merkmal der Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn von einer Wahrscheinlichkeit der Erkennung von über 50 % auszugehen ist.
Abschließend ist von einem qualifizierten Befunderhebungsfehler auszugehen, wenn der Arzt es unterlässt, zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und diese Unterlassung sich als unverständlich darstellt.
Ein einfacher Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn das Versäumnis des Arztes darin besteht, einen erhobenen Befund nicht richtig gedeutet oder übersehen zu haben.
Kommt es nachweislich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten, kann dieser einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz außergerichtlich geltend machen oder einklagen.