Um einen Behandlungsfehler im Arztrecht handelt es sich nach §§ 280 Abs.1, 630a Abs.2 BGB dann, wenn eine medizinische Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlungen bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Davon zu unterscheiden ist der Aufklärungsfehler, der dann vorliegt, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Elementar für die Haftung des Arztes bei Behandlungsfehler ist die Kausalität von Verhalten des Arztes und dem entstandenen Schaden beim Patienten. Bei einfachen Behandlungsfehlern liegt die Beweislast beim Patienten. Sprich dieser hat darzulegen und zu beweisen, dass das Verhalten des Arztes zu dem Schaden geführt hat. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei groben Behandlungsfehlern. Hier hat der Arzt darzulegen, dass zwischen seinem Verhalten und dem Schaden beim Patienten kein Kausalzusammenhang besteht.
Ein Behandlungsfehler ist nicht gleich ein Behandlungsfehler. Auch hier wird zwischen folgenden Untergruppen unterschieden:
- Diagnosefehler,
- Therapiefehler,
- Befunderhebungsfehler,
- Diagnoseirrtum und
- Verletzung der Sicherheitsaufklärung.
Bei Behandlungsfehlern wird den Betroffenen empfohlen, sich an die Krankenkasse für weitere Maßnahmen zu wenden. Gefördert wird diese Hilfe unter anderem durch im Jahr 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz, welches Transparenz und mehr Offenheit gewährleistet.
Bei Behandlungsfehler stehen dem Betroffenen insbesondere zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld zu. Auch der Verdienstausfall, der Haushaltsführungsschaden oder weitere Kosten für Medikamente oder Behandlungen können durch einen materiellen Schadensersatz beglichen werden.
Für die Berechnung des Schmerzensgeld wird häufig die Celler Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgerichts Celle herangezogen. Jedoch ist die Summe nicht fest bestimmt, sondern kann durch beispielsweise Dauer der Schmerzen, Grad der Verschuldung oder wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers beeinflusst werden.
Neben zivilrechtlichen Folgen kann es strafrechtliche Folgen mit sich bringen, wenn dem Schädiger Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für den Arzt kann dies auch zu dem Entzug der Approbation kommen. Dies ist gleichzusetzen mit einem Berufsverbot.
Diese Seite soll Ihnen die grundlegenden Informationen über die Behandlungsfehler informieren und darlegen, welche Rechtsmittel dem Geschädigten in diesen Fällen zustehen.